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Haus mit Solarzellen

Gesetzliche Grundlagen zu Solarstromanlagen

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), zuerst wirksam geworden am 01.04.2000, löste das alte „Stromeinspeisungsgesetz“ ab. Es gilt heute das EEG 2014, das zuletzt im Dezember 2014 aktualisiert wurde.

Hier gehts zum Gesetzestext §§ auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz.

Unter Vorbehalt:
Ziel des EEG ist, die Einspeisevergütungen aus regenerativen Energien so weit sicherzustellen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen möglich ist. Für die Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie gelten folgende Punkte:

Der Teil des von den Solarmodulen erzeugten Stroms, der nicht selbst verbraucht werden kann, wird in das öffentliche Netz eingespeist und 20 Jahre (plus dem Rest des Inbetriebnahmejahres) nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) vergütet. Über diese Zeit bleibt die Höhe der Vergütung konstant.

Die Vergütungssätze zum Inbetriebnahmezeitpunkt richten sich nach den Zubaumengen in den vergangenen Monaten. Die entsprechenden Zahlen werden von der Bundesnetzagentur vierteljährlich veröffentlicht.

Bei einer Anlagengröße bis zu 30 kW (Wechselrichternennleistung) muss der Netzbetreiber die Voraussetzungen für die Abnahme des erzeugten Solarstroms bereitstellen. Dies ist in der Regel bei einem normalen Hausanschluss der Fall.

Bei größeren Anlagen kann es notwendig sein den Übergabepunkt des Stroms an den Netzbetreiber zu verlegen. Hier sollte man unbedingt während der Planungsphase frühzeitig mit dem Netzbetreiber Kontakt aufnehmen und diese Fragen klären.