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Gesetzliche Grundlagen
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), wirksam geworden am 01.04.2000, löste das alte „Stromeinspeisungsgesetz“ ab.
Hier gehts zum Gesetzestext §§ auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz.
Ziel des EEG ist, die Einspeisevergütungen aus regenerativen Energien so weit sicherzustellen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen möglich ist. Für die Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie gelten folgende Punkte:
Sämtlicher von den Solarmodulen erzeugter Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist und 20 Jahre (plus dem Rest des Inbetriebnahmejahres) nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) mit für diese Zeit konstanten Sätzen vergütet. Die Vergütungssätze für die folgenden Inbetriebnahmejahre in cent/kWh:
| Jahr |
2008 |
2009 |
| Anlagen auf Gebäuden, Anlagenteil bis 30 kW |
46,75 |
43,01 |
| Ab 30 kW, für den Anlagenteil größer 30 kW |
44,48 |
40,91 |
| Ab 100 kW, für den Anlagenteil größer 100 kW |
43,99 |
39,58 |
| Fassadenbonus |
5,00 |
entfällt |
| Freilandanlagen |
35,49 |
31,94 |
Bei einer Anlagengröße bis zu 30 kW (Wechselrichternennleistung)
muss der Netzbetreiber die Voraussetzungen für
die Abnahme des erzeugten Solarstroms bereitstellen.
Dies ist in der Regel bei einem normalen Hausanschluß
der Fall.
Bei größeren Anlagen kann es notwendig sein
den Übergabepunkt des Stroms an den Netzbetreiber
zu verlegen.Hier sollte man unbedingt während
der Planungsphase frühzeitig mit dem Netzbetreiber Kontakt
aufnehmen und diese Fragen klären.
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